Measure NAP IC 29

Sensibilisierung und Verstärkung der Koordination des Vorgehens betreffend Härtefallregelungen nach häuslicher Gewalt zwischen den Migrationsbehörden und den Institutionen, die Opfer unterstützen (Opferberatung / Frauenhäuser)

3.C.II.29. Sensibilisierung und Verstärkung der Koordination des Vorgehens betreffend Härtefallregelungen nach häuslicher Gewalt zwischen den Migrationsbehörden und den Institutionen, die Opfer unterstützen (Opferberatung / Frauenhäuser)

Le informazioni sulle misure sono disponibili in tedesco o francese

Content

Berichte von Opferhilfe und Frauenhäusern werden zwar bereits in die Entscheidungsfindung zur Erteilung einer Härtefallbewilligung einbezogen, jedoch nicht gleich hoch gewertet wie Akten aus Strafverfolgung und Medizin. Interdisziplinäre Weiterbildungen sollen den Kontakt zwischen den Beratungsstellen und den kantonalen Migrationsämtern stärken und die Kriterien für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Härtefälle (die in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörde fällt), die im AIG, der VZAE und den Richtlinien des SEM festgelegt sind noch besser in den Kantonen verankern. Gute Beispiele kantonaler Leitfäden, die ein prozessorientiertes Vorgehen unterstützen, können anderen Kantonen für die Erarbeitung eines eigenen Leitfadens zur Verfügung gestellt werden.

Objective

1. Stärkere Berücksichtigung der von Institutionen wie den Opferberatungsstellen und den Frauenhäusern bereitgestellten Angaben und Auskünften.
2. Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den Migrationsbehörden und diesen Institutionen.

Responsible(s)

Schweizerische Konferenz gegen Häusliche Gewalt SKHG

Partner(s)

VKM, SEM, SVK-OHG, DAO

Status

In Progress

Implementation status

2022 wurden eine Projektskizze (Ausgangslage und Zielsetzung) erstellt, eine Projektgruppe innerhalb der SKHG gebildet und die Projektleitung definiert.

Die Vorlage für eine Änderung von Art. 50 AIG aufgrund der parlamentarischen Initiative 21.504 der staatspolitischen Kommission des Nationalrats «Bei häuslicher Gewalt die Härtefallpraxis nach Art. 50 AIG garantieren» wurde am 14. Juni 2024 von der Bundesversammlung beschlossen und soll voraussichtlich am 1. Januar 2025 in Kraft treten.

Key Milestones / Timeline

1. Halbjahr 2022: Telefonische Kontaktaufnahme SKHG mit SEM und VKM.
2022: Formulieren der Ausgangslage und der Zielsetzungen durch die Arbeitsgruppe.
2023: Austausch mit SEM, VKM, DAO, SVK-OHG zur grundlegenden Stossrichtung, Flughöhe und zu diversen Zielgruppen der Massnahmen sowie Entscheid zur Art der Zusammenarbeit.
1. Halbjahr 2024: Massnahmendefinition, Konzepterstellung und Planung des Vorgehens SKHG in Absprache mit SEM, VKM, und SVK-OHG.
2. Halbjahr 2024: Feinausarbeitung einzelner Massnahmen (z.B. Checkliste für kantonale Migrationsämter, Berichtsvorlagen für Opferberatungsstellen, dreisprachiger Online-Weiterbildungs-Lehrgang an UNIFR für Fachpersonen) und Klärung Finanzierung pro Massnahme.
2025: Umsetzung der Massnahmen.


Existing Legal Bases

Art. 50 AIG, geändert am 14.6.24 (Härtefallregelung bei häuslicher Gewalt), in Kraft voraussichtlich am 1.1.25
Art. 31 und 77 VZAE, Änderung voraussichtlich per 1.1.25
Weisungen AIG des SEM, Änderung voraussichtlich per 1.1.25

Legal Bases to be Created

Aufgrund der Änderung AIG (21.504) werden die Weisungen aktualisiert.

Indicators / Quantitative Objectives

Es liegen Instrumente vor, die den Einbezug von Berichten zu HG-Vorfällen in die Beurteilung von Härtefällen erleichtern.
Die Berichte Beratungs- und Opferhilfestellen entsprechen den formellen Anforderungen der Migrationsämter.
Es existieren fachliche Grundlagen und Informationsmöglichkeiten für alle involvierten Akteure.
Die Zusammenarbeit aller involvierten Akteure in den Kantonen ist effizient.

Other Foundations

Roadmap Häusliche Gewalt von Bund und Kantonen vom 30. April 2021

Resources

Arbeitszeit SKHG, SEM, kantonale Migrationsbehörden, Ggf. finanzielle Mittel für die Umsetzung einzelner Massnahmen


Area of Action

Gender-specific violence NAP IC: Thematic Priority II. Basic and continuing training for professionals and volunteers

To what extent are the cantons, cities, or communes affected by the measure?

Bund: Wichtiger Partner dieser Massnahme ist das SEM.
Kantone: Wichtige Partner dieser Massnahme sind die kantonalen Migrationsämter.
Gemeinden: –